§ 108 T-SOG Geltungsbereich

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen und, schulbezogene Veranstaltungen im Sinn der schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundesund ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 28.08.2018

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen und, schulbezogene Veranstaltungen im Sinn der schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundesund ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

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