§ 112 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, bei ganztägigen Schulen auch der Betreuungsstunden, an den einzelnen Schultagen der Woche ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die Erfordernisse der Schülerbeförderung festzusetzen§ 112 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Bei der Festsetzung der Zahl der Betreuungsstunden ist weiters auf die für den Freizeitbereich festgelegte Wochenstundenzahl (§ 99e Abs. 7) Bedacht zu nehmen.

(2) Der Unterricht ist - außer an ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles

a)

als ungeteilter Unterricht am Vormittag,

b)

als geteilter Unterricht am Vormittag und am Nachmittag, wenn die im Lehrplan vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl dies erfordert oder

c)

als ungeteilter Unterricht am Nachmittag, wenn wichtige räumliche oder personelle Gründe dies erfordern,

zu führen. An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist die Abfolge beider Teile weiters so aufeinander abzustimmen, daß für die zum Betreuungsteil nicht angemeldeten Schüler keine schwerwiegenden Nachteile durch Wartezeiten oder im Hinblick auf den Schulweg entstehen.

(3) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist der Unterricht in losem Wechsel mit den Betreuungsstunden am Vormittag und am Nachmittag zu führen.

(4) Der Unterricht darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht länger als bis 17.00 Uhr, an Samstagen nicht länger als bis 12.30 Uhr, dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der Vorschulstufe und in den ersten vier Schulstufen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Bei geteiltem Unterricht darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in der letzten Stunde ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen.

(5) An ganztägigen Schulen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages anzubieten. Die Freizeit zwischen dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Vormittag und dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Nachmittag hat mindestens 50 Minuten zu dauern. Der Unterricht bzw. der Betreuungsteil darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht vor 16.00 Uhr und nicht nach 18.00 Uhr enden.

(6) Wenn wichtige organisatorische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung, dies erfordern, darf der Unterricht bzw. der Betreuungsteil bereits ab 7.00 Uhr beginnen. Weiters darf unter dieser Voraussetzung auch an nicht ganztägigen Schulen für Schüler ab der fünften Schulstufe der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.

(7) Aus zwingenden Gründen kann die tägliche Unterrichtszeit für einzelne Schulen abweichend von den Bestimmungen der Abs. 4 und 6 unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler festgesetzt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, bei ganztägigen Schulen auch der Betreuungsstunden, an den einzelnen Schultagen der Woche ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die Erfordernisse der Schülerbeförderung festzusetzen§ 112 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Bei der Festsetzung der Zahl der Betreuungsstunden ist weiters auf die für den Freizeitbereich festgelegte Wochenstundenzahl (§ 99e Abs. 7) Bedacht zu nehmen.

(2) Der Unterricht ist - außer an ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles

a)

als ungeteilter Unterricht am Vormittag,

b)

als geteilter Unterricht am Vormittag und am Nachmittag, wenn die im Lehrplan vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl dies erfordert oder

c)

als ungeteilter Unterricht am Nachmittag, wenn wichtige räumliche oder personelle Gründe dies erfordern,

zu führen. An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist die Abfolge beider Teile weiters so aufeinander abzustimmen, daß für die zum Betreuungsteil nicht angemeldeten Schüler keine schwerwiegenden Nachteile durch Wartezeiten oder im Hinblick auf den Schulweg entstehen.

(3) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist der Unterricht in losem Wechsel mit den Betreuungsstunden am Vormittag und am Nachmittag zu führen.

(4) Der Unterricht darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht länger als bis 17.00 Uhr, an Samstagen nicht länger als bis 12.30 Uhr, dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der Vorschulstufe und in den ersten vier Schulstufen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Bei geteiltem Unterricht darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in der letzten Stunde ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen.

(5) An ganztägigen Schulen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages anzubieten. Die Freizeit zwischen dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Vormittag und dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Nachmittag hat mindestens 50 Minuten zu dauern. Der Unterricht bzw. der Betreuungsteil darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht vor 16.00 Uhr und nicht nach 18.00 Uhr enden.

(6) Wenn wichtige organisatorische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung, dies erfordern, darf der Unterricht bzw. der Betreuungsteil bereits ab 7.00 Uhr beginnen. Weiters darf unter dieser Voraussetzung auch an nicht ganztägigen Schulen für Schüler ab der fünften Schulstufe der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.

(7) Aus zwingenden Gründen kann die tägliche Unterrichtszeit für einzelne Schulen abweichend von den Bestimmungen der Abs. 4 und 6 unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler festgesetzt werden.

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