§ 113 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 113 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Beförderung der Schüler sonst nicht möglich wäre, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen oder einzelne Klassen mit 45 Minuten festgelegt werden. Eine Betreuungsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Teilung einer solchen Stunde in zwei Teile zu jeweils 25 Minuten ist aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zulässig.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Betreuungsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen können unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler bis zu drei Unterrichts- bzw. Betreuungsstunden ohne Pause aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.

(3) Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt sowie im Rahmen vom Projektunterricht können in dem nach der Art dieser Unterrichtsgegenstände bzw. des Projektunterrichtes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pausen aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Arbeitspausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.08.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern§ 113 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Beförderung der Schüler sonst nicht möglich wäre, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen oder einzelne Klassen mit 45 Minuten festgelegt werden. Eine Betreuungsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Teilung einer solchen Stunde in zwei Teile zu jeweils 25 Minuten ist aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zulässig.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Betreuungsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen können unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler bis zu drei Unterrichts- bzw. Betreuungsstunden ohne Pause aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.

(3) Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt sowie im Rahmen vom Projektunterricht können in dem nach der Art dieser Unterrichtsgegenstände bzw. des Projektunterrichtes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pausen aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Arbeitspausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

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