§ 125 T-SOG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nachin diesem Gesetz errichtetgeregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht

a)

für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie

b)

für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 09.11.1991 bis 30.03.2017

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nachin diesem Gesetz errichtetgeregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht

a)

für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie

b)

für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83.

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