§ 126 T-SOG Bestehende Schulen und Schülerheime

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) DiesesDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz tritt mit 1. September 1979 in Krafterrichtet.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 25/1966, in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1971 und

b)

das Gesetz betreffend die obligatorische Einführung des schulärztlichen Dienstes, LGBl. Nr. 17/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1936 außer Kraft.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 09.11.1991 bis 30.03.2017

(1) DiesesDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz tritt mit 1. September 1979 in Krafterrichtet.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 25/1966, in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1971 und

b)

das Gesetz betreffend die obligatorische Einführung des schulärztlichen Dienstes, LGBl. Nr. 17/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1936 außer Kraft.

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