§ 2 TRGV Anspruch

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) LandesbediensteteBedienstete haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, eine Dienstverrichtung im Dienstort, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit der LandesbediensteteBedienstete durch die Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf sonstige Weise einen ungerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Soweit der Mehraufwand von dritter Seite getragen wird, besteht gegenüber dem Land TirolDienstgeber kein Anspruch auf gleichartige Leistungen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2011

(1) LandesbediensteteBedienstete haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, eine Dienstverrichtung im Dienstort, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit der LandesbediensteteBedienstete durch die Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf sonstige Weise einen ungerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Soweit der Mehraufwand von dritter Seite getragen wird, besteht gegenüber dem Land TirolDienstgeber kein Anspruch auf gleichartige Leistungen.

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