§ 3 TRGV Begriffsbestimmungen

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein LandesbediensteterBediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt unter der Voraussetzung des ersten Satzes auch

a)

die Reise im Zusammenhang mit der Grundausbildung und dienstrechtlich vorgesehenen Prüfungen;

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist;

c)

die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein LandesbediensteterBediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle im Dienstort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein LandesbediensteterBediensteter in einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein LandesbediensteterBediensteter in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der ein LandesbediensteterBediensteter dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für Bedienstete des Straßen- und Wasserbauhilfsdienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort. Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, gilt das Gebiet dieser Gemeinden als Dienstort.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2011

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein LandesbediensteterBediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt unter der Voraussetzung des ersten Satzes auch

a)

die Reise im Zusammenhang mit der Grundausbildung und dienstrechtlich vorgesehenen Prüfungen;

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist;

c)

die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein LandesbediensteterBediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle im Dienstort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein LandesbediensteterBediensteter in einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein LandesbediensteterBediensteter in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der ein LandesbediensteterBediensteter dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für Bedienstete des Straßen- und Wasserbauhilfsdienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort. Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, gilt das Gebiet dieser Gemeinden als Dienstort.

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