§ 10 TRGV Dienstreise in den Wohnort oder Dienstort

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Bei Dienstreisen eines LandesbedienstetenBediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten LandesbedienstetenBediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2011

Bei Dienstreisen eines LandesbedienstetenBediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten LandesbedienstetenBediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

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