§ 9 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Pflegegeldbezieher auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers (Kostenträger)

a)

in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder

b)

in einer Pflegefamilie oder

c)

in einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, so geht für die Zeit dieser Pflege, ausgenommen für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der vom jeweiligen Kostenträger getragenen Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 v. H. des Pflegegeldes, auf den Kostenträger über. Die genannten Kostenträger haben die Landesregierung über eine solche Unterbringung unverzüglich zu verständigen. Dem Pflegegeldbezieher ist aber jedenfalls ein Taschengeld in der Höhe von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus dem Taschengeld und dem übergehenden Anspruch das gebührende Pflegegeld, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

(2) Der Übergang des Anspruches tritt mit dem Monat ein, der auf die schriftliche Verständigung der Landesregierung folgt§ 9 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des betreffenden Kostenträgers ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2011
(1) Ist ein Pflegegeldbezieher auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers (Kostenträger)

a)

in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder

b)

in einer Pflegefamilie oder

c)

in einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, so geht für die Zeit dieser Pflege, ausgenommen für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der vom jeweiligen Kostenträger getragenen Pflegekosten, höchstens jedoch bis zu 80 v. H. des Pflegegeldes, auf den Kostenträger über. Die genannten Kostenträger haben die Landesregierung über eine solche Unterbringung unverzüglich zu verständigen. Dem Pflegegeldbezieher ist aber jedenfalls ein Taschengeld in der Höhe von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus dem Taschengeld und dem übergehenden Anspruch das gebührende Pflegegeld, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

(2) Der Übergang des Anspruches tritt mit dem Monat ein, der auf die schriftliche Verständigung der Landesregierung folgt§ 9 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des betreffenden Kostenträgers ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen.

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