§ 11 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Pflegegeld ist monatlich spätestens am Ende des Monats auszuzahlen. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

(2) Das Pflegegeld ist grundsätzlich an den Pflegegeldbezieher selbst auszuzahlen. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen, an einen für den Pflegegeldbezieher bestellten Sachwalter jedoch nur, wenn zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört. Hat der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Pflegegeldbezieher dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen Vertreter und besteht in Bezug auf die Empfangnahme von Pflegegeld die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen nach § 284b ABGB§ 11 TPGG oder eines nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, so ist das Pflegegeld an diesen auszuzahlenseit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Verfügt der Pflegegeldempfänger (Abs. 2) über ein Konto bei einem Kreditinstitut, so ist das Pflegegeld nach Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 durch bargeldlose Überweisung auf dieses Konto auszuzahlen.

(4) Die Überweisung ist nur zulässig, wenn der Pflegegeldempfänger über das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, Geldleistungen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht überwiesen worden sind, an das Land zurück zu überweisen.

(5) Sind für das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Pflegegeld am Fälligkeitstag nach Abs. 1 am Konto zur Verfügung steht. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Das Pflegegeld ist monatlich spätestens am Ende des Monats auszuzahlen. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

(2) Das Pflegegeld ist grundsätzlich an den Pflegegeldbezieher selbst auszuzahlen. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen, an einen für den Pflegegeldbezieher bestellten Sachwalter jedoch nur, wenn zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört. Hat der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Pflegegeldbezieher dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen Vertreter und besteht in Bezug auf die Empfangnahme von Pflegegeld die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen nach § 284b ABGB§ 11 TPGG oder eines nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, so ist das Pflegegeld an diesen auszuzahlenseit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Verfügt der Pflegegeldempfänger (Abs. 2) über ein Konto bei einem Kreditinstitut, so ist das Pflegegeld nach Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 durch bargeldlose Überweisung auf dieses Konto auszuzahlen.

(4) Die Überweisung ist nur zulässig, wenn der Pflegegeldempfänger über das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, Geldleistungen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht überwiesen worden sind, an das Land zurück zu überweisen.

(5) Sind für das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(6) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Pflegegeld am Fälligkeitstag nach Abs. 1 am Konto zur Verfügung steht. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.

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