§ 13 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Wird der durch die Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht, so sind an Stelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren, soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken§ 13 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Die Gewährung von Sachleistungen kann auch von Amts wegen erfolgen und wird mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt einzubehaltende Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, so ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Verweigerung.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach dem Ablauf eines Jahres ab der Zuerkennung der Sachleistungen beantragen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen wieder eine Geldleistung erbracht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Beim Vergleich der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Wird der durch die Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht, so sind an Stelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren, soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken§ 13 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Die Gewährung von Sachleistungen kann auch von Amts wegen erfolgen und wird mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt einzubehaltende Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, so ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Verweigerung.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach dem Ablauf eines Jahres ab der Zuerkennung der Sachleistungen beantragen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen wieder eine Geldleistung erbracht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Beim Vergleich der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

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