§ 19 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht, die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens nach § 82 ASGG§ 19 TPGG hinzuweisen, sofern dies im § 20 Abs. 1 vorgesehen istseit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Im Falle der Neubemessung zuerkannter Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes oder einer Anpassung des Pflegegeldes nach § 4 Abs. 2 kann die Erlassung eines Bescheides unterbleiben.

(4) Ergibt sich nachträglich, daß das Pflegegeld infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht bescheidmäßig abgelehnt, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht, die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens nach § 82 ASGG§ 19 TPGG hinzuweisen, sofern dies im § 20 Abs. 1 vorgesehen istseit 31.12.2011 weggefallen.

(3) Im Falle der Neubemessung zuerkannter Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes oder einer Anpassung des Pflegegeldes nach § 4 Abs. 2 kann die Erlassung eines Bescheides unterbleiben.

(4) Ergibt sich nachträglich, daß das Pflegegeld infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht bescheidmäßig abgelehnt, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder des Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

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