§ 27 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Kann der Pflegegeldbezieher den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, gegenüber einem Dritten geltend machen, so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des Aufwandes für das Pflegegeld insoweit auf das Land Tirol über, als dieser Anspruch Aufwendungen abdeckt, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(2) Die Landesregierung hat den Anspruchsübergang nach Abs. 1 dem Ersatzpflichtigen schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB gelten sinngemäß. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldbezieher vor Kenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(3) Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 27 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte hat der Landesregierung Schadenersatzansprüche im Sinn des Absseit 31.12.2011 weggefallen. 1 binnen vier Wochen anzuzeigen und in der Anzeige insbesondere anzugeben:

a)

wenn der Schaden durch eine Versicherung des Ersatzpflichtigen gedeckt ist, den Versicherer, die Art der Versicherung und die Nummer der Versicherungspolizze bzw. des Versicherungsscheins oder,

b)

wenn der Schaden durch einen Unfall entstanden ist, die Schadennummer der polizeilichen Unfallanzeige.

Darüber hinaus ist der Landesregierung über alle für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen ab einem entsprechenden Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Kann der Pflegegeldbezieher den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, gegenüber einem Dritten geltend machen, so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des Aufwandes für das Pflegegeld insoweit auf das Land Tirol über, als dieser Anspruch Aufwendungen abdeckt, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(2) Die Landesregierung hat den Anspruchsübergang nach Abs. 1 dem Ersatzpflichtigen schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB gelten sinngemäß. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldbezieher vor Kenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(3) Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 27 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte hat der Landesregierung Schadenersatzansprüche im Sinn des Absseit 31.12.2011 weggefallen. 1 binnen vier Wochen anzuzeigen und in der Anzeige insbesondere anzugeben:

a)

wenn der Schaden durch eine Versicherung des Ersatzpflichtigen gedeckt ist, den Versicherer, die Art der Versicherung und die Nummer der Versicherungspolizze bzw. des Versicherungsscheins oder,

b)

wenn der Schaden durch einen Unfall entstanden ist, die Schadennummer der polizeilichen Unfallanzeige.

Darüber hinaus ist der Landesregierung über alle für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen ab einem entsprechenden Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

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