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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.