§ 7 T-NG Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht, Hinweispflicht

Notifikationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG in der Fassung 98/48/EG1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften überfür die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.

(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 07.12.2013 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG in der Fassung 98/48/EG1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften überfür die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.

(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.

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