§ 19 T-NHT Verarbeitung personenbezogener Daten

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) darfist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Namevom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Bankverbindungen, das Ausmaß der beantragten oder Bezeichnung und Adresse des Förderungswerbersder gewährten Förderung,

b)

Geburtsortvon Leistungserbringern: Identifikationsdaten, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers bzwErreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen. der vertretungsbefugten Organe,

c) Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorzulegen sind,
d) Ausmaß der beantragten und der gewährten Förderung und
e) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(23) Die im Abs. 12 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2018

(1) Der Nationalparkfonds (§ 22) darfist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und zur Sicherung der Rückzahlung von Krediten folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

a)

Namevom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Bankverbindungen, das Ausmaß der beantragten oder Bezeichnung und Adresse des Förderungswerbersder gewährten Förderung,

b)

Geburtsortvon Leistungserbringern: Identifikationsdaten, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers bzwErreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen. der vertretungsbefugten Organe,

c) Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorzulegen sind,
d) Ausmaß der beantragten und der gewährten Förderung und
e) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.

(23) Die im Abs. 12 genannten personenbezogenen Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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