§ 22 T-NHT

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.

(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.

(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:

a)

die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1;

b)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen;

d)

die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind;

e)

die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

f)

die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

g)

die Aufnahme von Krediten.

(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:

a)

durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;

b)

durch Zuwendungen des Bundes;

c)

durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen;

d)

durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien;

e)

aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen;

f)

durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens;

g)

durch die Aufnahme von Krediten und

h)

durch sonstige Zuwendungen.

(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 22.11.2021

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.

(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.

(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:

a)

die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1;

b)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen;

d)

die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind;

e)

die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

f)

die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

g)

die Aufnahme von Krediten.

(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:

a)

durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;

b)

durch Zuwendungen des Bundes;

c)

durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen;

d)

durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien;

e)

aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen;

f)

durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens;

g)

durch die Aufnahme von Krediten und

h)

durch sonstige Zuwendungen.

(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.

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