§ 27 T-NHT Fondsbeirat

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Organe des Nationalparkfonds in folgenden Angelegenheiten wird ein Fondsbeirat eingerichtet:

a)

Erlassung oder Änderung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;

b)

wissenschaftliche Erforschung des Nationalparks, insbesondere Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

c)

Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

d)

Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds.

(2) Dem Fondsbeirat gehören an:

a)

sechs Vertreter der Gemeinden der Nationalparkregion;

b)

sechs Vertreter der bäuerlichen Grundeigentümer im Nationalpark;

c)

vier Vertreter der Tourismusverbände der Nationalparkregion;

d)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;

e)

ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft fürWirtschaftskammer Tirol;

f)

ein Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz;

g)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;

h)

ein Vertreter des Tiroler Jägerverbandes;

i)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein;

j)

ein Vertreter des Touristenvereinsder Naturfreunde Österreich - Landesgruppe, Landesorganisation Tirol;

k)

ein Vertreter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck;

l)

der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz und

m)

der (die) für das Gebiet des Nationalparks bestellte(n) Naturschutzbeauftragte(n).

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:

a)

jene nach Abs. 2 lit. a auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,

b)

jene nach Abs. 2 lit. b auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,

c)

jene nach Abs. 2 lit. c auf Vorschlag der Tourismusverbände der Nationalparkregion,

d)

jene nach Abs. 2 lit. d bis j auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung und

e)

jene nach Abs. 2 lit. k auf Vorschlag des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Niemand darf zugleich als Mitglied (Ersatzmitglied) dem Nationalparkkuratorium und dem Fondsbeirat angehören.

Niemand darf zugleich als Mitglied (Ersatzmitglied) dem Nationalparkkuratorium und dem Fondsbeirat angehören.

(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.03.2017

(1) Zur Beratung der Organe des Nationalparkfonds in folgenden Angelegenheiten wird ein Fondsbeirat eingerichtet:

a)

Erlassung oder Änderung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen;

b)

wissenschaftliche Erforschung des Nationalparks, insbesondere Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;

c)

Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und

d)

Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds.

(2) Dem Fondsbeirat gehören an:

a)

sechs Vertreter der Gemeinden der Nationalparkregion;

b)

sechs Vertreter der bäuerlichen Grundeigentümer im Nationalpark;

c)

vier Vertreter der Tourismusverbände der Nationalparkregion;

d)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;

e)

ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft fürWirtschaftskammer Tirol;

f)

ein Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz;

g)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;

h)

ein Vertreter des Tiroler Jägerverbandes;

i)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins-VerwaltungsausschußHauptverein;

j)

ein Vertreter des Touristenvereinsder Naturfreunde Österreich - Landesgruppe, Landesorganisation Tirol;

k)

ein Vertreter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck;

l)

der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz und

m)

der (die) für das Gebiet des Nationalparks bestellte(n) Naturschutzbeauftragte(n).

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums bestellt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag folgender Stellen bestellt:

a)

jene nach Abs. 2 lit. a auf Vorschlag der Gemeinden der Nationalparkregion,

b)

jene nach Abs. 2 lit. b auf Vorschlag der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,

c)

jene nach Abs. 2 lit. c auf Vorschlag der Tourismusverbände der Nationalparkregion,

d)

jene nach Abs. 2 lit. d bis j auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung und

e)

jene nach Abs. 2 lit. k auf Vorschlag des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Niemand darf zugleich als Mitglied (Ersatzmitglied) dem Nationalparkkuratorium und dem Fondsbeirat angehören.

Niemand darf zugleich als Mitglied (Ersatzmitglied) dem Nationalparkkuratorium und dem Fondsbeirat angehören.

(4) Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Lienz hat den Fondsbeirat unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis k zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Fondsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat den Fondsbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens zehn Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat nach Abs. 2 lit. a bis k und m ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Fondsbeirat und über dessen Geschäftsführung der § 24 Abs. 3 bis 7 und der § 25 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

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