§ 11 T-MG

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes;

b)

den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit;

c)

die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen;

d)

die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung.

(2) Das Statut ist im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2019

(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes;

b)

den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit;

c)

die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen;

d)

die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung.

(2) Das Statut ist im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.

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