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(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) | die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes; | |||||||||
b) | den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit; | |||||||||
c) | die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen; | |||||||||
d) | die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung. |
(2) Das Statut ist im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.
(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) | die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes; | |||||||||
b) | den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit; | |||||||||
c) | die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen; | |||||||||
d) | die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung. |
(2) Das Statut ist im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.