§ 14 T-MG Höhe der Förderung

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Förderung kann bis zu 45 v.H50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 45 v.H50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen. Sie ist in Abhängigkeit davon festzusetzen, inwieweit

a)

die für einen dem Unterricht an Landesmusikschulen gleichwertigen Unterricht erforderlichen Schulräume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sind;

b)

der Unterricht an der Musikschule, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Prüfungen und der Unterrichtszeit, jenem an Landesmusikschulen entspricht;

c)

der Leiter und die Lehrer der Musikschule die für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen erforderliche Eignung aufweisen.

(2) Erfolgt die Entlohnung des Leiters oder der Lehrer der Musikschule gegenüber Leitern bzw. Lehrern an Landesmusikschulen mit vergleichbaren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstalter und beruflicher Qualifikation, in einem höheren Ausmaß, so ist von den entsprechenden Bezügen der Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen auszugehen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 21.01.2000 bis 16.05.2000

(1) Die Höhe der Förderung kann bis zu 45 v.H50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 45 v.H50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen. Sie ist in Abhängigkeit davon festzusetzen, inwieweit

a)

die für einen dem Unterricht an Landesmusikschulen gleichwertigen Unterricht erforderlichen Schulräume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sind;

b)

der Unterricht an der Musikschule, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Prüfungen und der Unterrichtszeit, jenem an Landesmusikschulen entspricht;

c)

der Leiter und die Lehrer der Musikschule die für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen erforderliche Eignung aufweisen.

(2) Erfolgt die Entlohnung des Leiters oder der Lehrer der Musikschule gegenüber Leitern bzw. Lehrern an Landesmusikschulen mit vergleichbaren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstalter und beruflicher Qualifikation, in einem höheren Ausmaß, so ist von den entsprechenden Bezügen der Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen auszugehen.

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