§ 22 T-MG Erlöschen der Mitgliedschaft

Musikschulgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch

a)

Tod;

b)

die weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 und die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durch

1.

Widerruf der Bestellung;

2.

Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen,

a)

wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 1 die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;

b)

wenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2018

(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch

a)

Tod;

b)

die weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 und die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durch

1.

Widerruf der Bestellung;

2.

Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen,

a)

wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 1 die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;

b)

wenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

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