§ 6 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 6

Anordnung der Schulveranstaltungen

Die Anordnung der Schulveranstaltungen obliegt dem Schulleiter. Vor der Anordnung von Schulveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 6

Anordnung der Schulveranstaltungen

Die Anordnung der Schulveranstaltungen obliegt dem Schulleiter. Vor der Anordnung von Schulveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten