§ 10 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 10

Leitung der Schulveranstaltungen

(1) Der Schulleiter hat mit der Leitung der Schulveranstaltung jeweils einen fachlich geeigneten schuleigenen Fachlehrer zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Auswertung, die Koordination im Rahmen der Schule und die Herstellung der Kontakte zu außerschulischen Stellen.

(2) Wenn dies insbesondere wegen der Anzahl der teilnehmenden Schüler zur geordneten Durchführung der Schulveranstaltung notwendig ist, ist in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung ein weiterer schuleigener Fachlehrer oder eine andere geeignete Begleitperson beizuziehen.

(3) Werden mehrere Klassen zur Durchführung einer Schulveranstaltung zusammengefasst, so ist für jede zusätzliche Klasse eine weitere Begleitperson beizuziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind zwei weitere Begleitpersonen beizuziehen.

(4) Nehmen an einer mehrtägigen Schulveranstaltung Schülerinnen teil, so ist möglichst zumindest eine weibliche Begleitperson beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 10

Leitung der Schulveranstaltungen

(1) Der Schulleiter hat mit der Leitung der Schulveranstaltung jeweils einen fachlich geeigneten schuleigenen Fachlehrer zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Auswertung, die Koordination im Rahmen der Schule und die Herstellung der Kontakte zu außerschulischen Stellen.

(2) Wenn dies insbesondere wegen der Anzahl der teilnehmenden Schüler zur geordneten Durchführung der Schulveranstaltung notwendig ist, ist in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung ein weiterer schuleigener Fachlehrer oder eine andere geeignete Begleitperson beizuziehen.

(3) Werden mehrere Klassen zur Durchführung einer Schulveranstaltung zusammengefasst, so ist für jede zusätzliche Klasse eine weitere Begleitperson beizuziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind zwei weitere Begleitpersonen beizuziehen.

(4) Nehmen an einer mehrtägigen Schulveranstaltung Schülerinnen teil, so ist möglichst zumindest eine weibliche Begleitperson beizuziehen.

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