§ 11 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 11

Richtlinien für die Durchführung von Schulveranstaltungen

(1) Im Rahmen von Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.

(2) Wird im Rahmen einer Schulveranstaltung eine Unterkunft bezogen, so ist den Schülern zu Beginn eine allfällige Hausordnung und soweit möglich auch eine allgemeine Tageseinteilung bekannt zu geben. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne die Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Fachlehrer oder sonstige Begleitpersonen nicht zulässig.

(3) Erkrankt ein Schüler während einer Schulveranstaltung oder erleidet er einen Unfall, so haben die Begleitpersonen umgehend die notwendigen Maßnahmen, insbesondere zur Herbeiholung und Sicherstellung ärztlicher Hilfe, zu treffen. Desgleichen sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des Schülers umgehend zu verständigen.

(4) Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung schwerwiegend oder gefährdet er durch sein Verhalten die eigene oder die Sicherheit anderer, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen und erforderlichenfalls die Rückreise veranlassen. Im Falle einer mehrtägigen Schulveranstaltung ist der Schulleiter möglichst unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die Erziehungsberechtigten des Schülers vom Ausschluss umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler haben vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie im Falle des Ausschlusses des jeweiligen Schülers mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder dass sie in diesem Fall für dessen Beaufsichtigung während der Heimfahrt selbst Sorge tragen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 11

Richtlinien für die Durchführung von Schulveranstaltungen

(1) Im Rahmen von Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen. Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.

(2) Wird im Rahmen einer Schulveranstaltung eine Unterkunft bezogen, so ist den Schülern zu Beginn eine allfällige Hausordnung und soweit möglich auch eine allgemeine Tageseinteilung bekannt zu geben. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne die Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Fachlehrer oder sonstige Begleitpersonen nicht zulässig.

(3) Erkrankt ein Schüler während einer Schulveranstaltung oder erleidet er einen Unfall, so haben die Begleitpersonen umgehend die notwendigen Maßnahmen, insbesondere zur Herbeiholung und Sicherstellung ärztlicher Hilfe, zu treffen. Desgleichen sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des Schülers umgehend zu verständigen.

(4) Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung schwerwiegend oder gefährdet er durch sein Verhalten die eigene oder die Sicherheit anderer, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen und erforderlichenfalls die Rückreise veranlassen. Im Falle einer mehrtägigen Schulveranstaltung ist der Schulleiter möglichst unverzüglich zu verständigen. Dieser hat die Erziehungsberechtigten des Schülers vom Ausschluss umgehend in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler haben vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie im Falle des Ausschlusses des jeweiligen Schülers mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder dass sie in diesem Fall für dessen Beaufsichtigung während der Heimfahrt selbst Sorge tragen werden.

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