§ 12 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 12

Kosten der Schulveranstaltungen

(1) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen abzüglich allfällig gewährter Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekannt zu geben.

(2) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Führungen, Arbeitsmaterialien, Versicherungen, die leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers eingehoben werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 12

Kosten der Schulveranstaltungen

(1) Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen abzüglich allfällig gewährter Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekannt zu geben.

(2) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Führungen, Arbeitsmaterialien, Versicherungen, die leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers eingehoben werden.

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