§ 13a T-LBG Beiträge von den Ruhe- und Versorgungsbezügen

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über den Beitragdie Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 v. H. und,

b)

für die darüberab der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bis zur zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 v. H. und

c)

für die über der zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 v. H.

beträgt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2017

Auf Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach Art. II Abs. 2 oder 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1994 und nach den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1995 sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über den Beitragdie Beiträge von wiederkehrenden Geldleistungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitrag

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 v. H. und,

b)

für die darüberab der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und bis zur zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 v. H. und

c)

für die über der zweifachen Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegenden Teile der Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 v. H.

beträgt.

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