§ 14 T-LBG Verzichtsverbot

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2005

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten