§ 2 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

(1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Dienstnehmer vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht, sowie Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen§ 2 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 2

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

(1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Dienstnehmer vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht, sowie Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen§ 2 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

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