§ 9 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 9

Dauer des Dienstvertrages

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

a)

auf bestimmte Zeit,

b)

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist§ 9 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluss eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 9

Dauer des Dienstvertrages

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

a)

auf bestimmte Zeit,

b)

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist§ 9 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluss eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

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