§ 19 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 19

Wohnung

(1) Die dem Dienstnehmer bereitgestellte Wohnung soll diesem und seinen Angehörigen ein, guter bäuerlicher Wohnkultur entsprechend, ausreichendes, zweckmäßiges, reinliches und wohnliches Heim bieten§ 19 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie muss den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hat angemessene sanitäre Anlagen aufzuweisen.

(2) Den Dienstnehmern mit Familie sind bei Bedarf nach Art und Anzahl entsprechende Wohnräume bereitzustellen, die ein nach Anzahl und Geschlecht der Kinder und der weiteren Familienangehörigen ausreichendes und einwandfreies Wohnen ermöglichen.

(3) Die Wohnräume aller Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsüblich ausreichende Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes sind in getrennten Wohnräumen unterzubringen.

(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch die Bezirksverwaltungsbehörde verhalten werden, für Wohnräume, die in ihrer Art und ihrer Anzahl diesen Bestimmungen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist bestimmte Maßnahmen zu treffen und eine entsprechende Ausgestaltung und Verbesserung dieser Wohnräume durchzuführen. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde die Beschäftigung von Dienstnehmern untersagt werden, soweit die vorhandenen einwandfreien Wohnräume nicht ausreichen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 19

Wohnung

(1) Die dem Dienstnehmer bereitgestellte Wohnung soll diesem und seinen Angehörigen ein, guter bäuerlicher Wohnkultur entsprechend, ausreichendes, zweckmäßiges, reinliches und wohnliches Heim bieten§ 19 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Sie muss den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hat angemessene sanitäre Anlagen aufzuweisen.

(2) Den Dienstnehmern mit Familie sind bei Bedarf nach Art und Anzahl entsprechende Wohnräume bereitzustellen, die ein nach Anzahl und Geschlecht der Kinder und der weiteren Familienangehörigen ausreichendes und einwandfreies Wohnen ermöglichen.

(3) Die Wohnräume aller Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsüblich ausreichende Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes sind in getrennten Wohnräumen unterzubringen.

(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch die Bezirksverwaltungsbehörde verhalten werden, für Wohnräume, die in ihrer Art und ihrer Anzahl diesen Bestimmungen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist bestimmte Maßnahmen zu treffen und eine entsprechende Ausgestaltung und Verbesserung dieser Wohnräume durchzuführen. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde die Beschäftigung von Dienstnehmern untersagt werden, soweit die vorhandenen einwandfreien Wohnräume nicht ausreichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten