§ 32 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach § 27, § 28 oder § 30 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 39 ausdrücklich genannten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden§ 32 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

a)

nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teiles),

b)

nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a oder 34g, der oder die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes innerhalb von vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes nur aus den im § 39 ausdrücklich genannten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach § 27, § 28 oder § 30 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 39 ausdrücklich genannten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden§ 32 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

a)

nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teiles),

b)

nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a oder 34g, der oder die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung innerhalb von vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes innerhalb von vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes nur aus den im § 39 ausdrücklich genannten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

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