§ 34g LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die §§ 34 bis 34f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 34g LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 34b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
Die §§ 34 bis 34f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann§ 34g LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 34b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

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