§ 34i LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen§ 34i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen§ 34i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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