§ 48 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 48

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist§ 48 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, so kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.

(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/1999, in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/1997, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 48

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist§ 48 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, so kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.

(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/1999, in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/1997, sinngemäß.

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