§ 49e LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 49e LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. § 252 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen dem Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, so hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 41. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t zugestanden wäre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.2019
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden§ 49e LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. § 252 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen dem Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, so hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 41. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t zugestanden wäre.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten