§ 49i LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 49i

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 49i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Betriebliche Vorsorgekasse verrechnen darf.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 49i

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 49i LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Betriebliche Vorsorgekasse verrechnen darf.

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