§ 49k LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Betrieblichen Vorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 49k LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.06.2018 bis 31.12.2019
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Betrieblichen Vorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen§ 49k LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

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