§ 49l LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Betriebliche Vorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung§ 49l LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

a)

infolge Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a, 34g, 146, 146a oder 146g,

b)

infolge verschuldeter Entlassung,

c)

infolge unberechtigten vorzeitigen Austritts oder,

d)

sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach § 49f oder § 49g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. b oder c oder Abs. 3) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g sind unabhängig davon zusammenzurechnen, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge aufgrund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach § 89 oder aufgrund eines nach § 22 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden:

a)

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder

b)

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens (Zeitpunkt der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung) oder

c)

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.

(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Betriebliche Vorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung§ 49l LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

a)

infolge Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a, 34g, 146, 146a oder 146g,

b)

infolge verschuldeter Entlassung,

c)

infolge unberechtigten vorzeitigen Austritts oder,

d)

sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach § 49f oder § 49g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. b oder c oder Abs. 3) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g sind unabhängig davon zusammenzurechnen, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge aufgrund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach § 89 oder aufgrund eines nach § 22 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden:

a)

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder

b)

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens (Zeitpunkt der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung) oder

c)

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund von gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.

(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

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