§ 49m LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Abs. 3.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 49n Abs. 1 lit. a, b und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 49l Abs. 4 oder § 49n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs49m LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, b oder d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die Betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Abs. 3.

(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 49n Abs. 1 lit. a, b und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 49l Abs. 4 oder § 49n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs49m LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, b oder d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die Betriebliche Vorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

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