§ 49n LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 49l Abs. 2 genannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen,

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der Betrieblichen Vorsorgekasse veranlagen,

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers verlangen oder

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist, oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 PKG ist, als Beitrag nach § 15 Abs. 3 Z 10 PKG

verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 49l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 49l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 49n LAO 2000 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 49l Abs. 2 genannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen,

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der Betrieblichen Vorsorgekasse veranlagen,

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers verlangen oder

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist, oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 PKG ist, als Beitrag nach § 15 Abs. 3 Z 10 PKG

verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 49l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 49l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 49n LAO 2000 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

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