§ 51 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

a)

die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer;

b)

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, wenn sie voneinander unabhängig sind und

1.

sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen zu regeln,

2.

einen Wirkungskreis besitzen, der sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

3.

vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung besitzen.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 51 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. 1 lit. b wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer aufgrund dieses Gesetzes kollektivvertragsfähigen Körperschaft einer Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Mit dem Abschluss eines Kollektivvertrages durch eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung ruht für die Landwirtschaftskammer bzw. für die Landarbeiterkammer die Kollektivvertragsfähigkeit hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung für den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereich für die Dauer seiner Geltung.

(5) Für die Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

a)

die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer;

b)

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, wenn sie voneinander unabhängig sind und

1.

sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen zu regeln,

2.

einen Wirkungskreis besitzen, der sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

3.

vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung besitzen.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 51 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen. 1 lit. b wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer aufgrund dieses Gesetzes kollektivvertragsfähigen Körperschaft einer Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Mit dem Abschluss eines Kollektivvertrages durch eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung ruht für die Landwirtschaftskammer bzw. für die Landarbeiterkammer die Kollektivvertragsfähigkeit hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung für den gleichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereich für die Dauer seiner Geltung.

(5) Für die Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

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