§ 53 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss durch den den Dienstnehmer vertretenden Vertragsteil in drei gleich lautenden, von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigten Ausfertigungen bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen§ 53 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Vertragsabschluss mit Angabe der Vertragspartner, des wesentlichen Inhaltes und des Wirksamkeitsbereiches binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses sowie den Tag des Inkrafttretens des Kollektivvertrages zu enthalten.

(3) Die Kosten der Verlautbarung sind von den Kollektivvertragspartnern zu gleichen Teilen zu tragen und im Voraus zu erlegen.

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.

(5) Der Hinterleger hat weiters eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln:

a)

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

b)

der Statistik Österreich,

c)

der Einigungskommission und

d)

der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind.

(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.

(7) Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Verlautbarung in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum des Betriebes aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2020
(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss durch den den Dienstnehmer vertretenden Vertragsteil in drei gleich lautenden, von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigten Ausfertigungen bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen§ 53 LAO 2000 seit 01.01.2020 weggefallen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Vertragsabschluss mit Angabe der Vertragspartner, des wesentlichen Inhaltes und des Wirksamkeitsbereiches binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses sowie den Tag des Inkrafttretens des Kollektivvertrages zu enthalten.

(3) Die Kosten der Verlautbarung sind von den Kollektivvertragspartnern zu gleichen Teilen zu tragen und im Voraus zu erlegen.

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.

(5) Der Hinterleger hat weiters eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln:

a)

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

b)

der Statistik Österreich,

c)

der Einigungskommission und

d)

der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind.

(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.

(7) Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Verlautbarung in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum des Betriebes aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

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