§ 64h LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 64h

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 64h LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Auch ein anderer Dienstnehmer oder eine andere Dienstnehmerin, der oder die als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers oder einer anderen Dienstnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 64g gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 64h

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 64h LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Auch ein anderer Dienstnehmer oder eine andere Dienstnehmerin, der oder die als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers oder einer anderen Dienstnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 64g gilt sinngemäß.

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