§ 105 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsstätten sind

a)

alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie

b)

alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.

(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs§ 105 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bis 5 und die §§ 106 bis 111 und 113 nicht anzuwenden.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben. Arbeitsstätten und Gebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(4) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(5) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, dass die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(6) Arbeitsstätten im Freien sind so zu gestalten, dass sie sicher begangen und befahren werden können und die Dienstnehmer gegen Witterungseinflüsse und das Herabfallen von Gegenständen sowie gegen Ausgleiten und Abstürzen geschützt sind, weder schädlichem Lärm oder anderen Wirkungen von außen ausgesetzt sind, bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und Erste Hilfe geleistet werden kann. Sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(7) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten; dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
(1) Arbeitsstätten sind

a)

alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie

b)

alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).

Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.

(2) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Abs§ 105 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bis 5 und die §§ 106 bis 111 und 113 nicht anzuwenden.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben. Arbeitsstätten und Gebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(4) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(5) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, dass die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.

(6) Arbeitsstätten im Freien sind so zu gestalten, dass sie sicher begangen und befahren werden können und die Dienstnehmer gegen Witterungseinflüsse und das Herabfallen von Gegenständen sowie gegen Ausgleiten und Abstürzen geschützt sind, weder schädlichem Lärm oder anderen Wirkungen von außen ausgesetzt sind, bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und Erste Hilfe geleistet werden kann. Sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(7) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten; dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

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