§ 107 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 107

Verkehr in den Betrieben

(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 107 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. In der Verordnung nach § 132 ist festzulegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Durch Verordnung können insoweit Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften getroffen werden, als dies für bestimmte Gruppen von den Wegen, wie insbesondere von Forstwegen, mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten scheint. Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 5 sinngemäß.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die eine hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 107

Verkehr in den Betrieben

(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 107 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. In der Verordnung nach § 132 ist festzulegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Durch Verordnung können insoweit Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften getroffen werden, als dies für bestimmte Gruppen von den Wegen, wie insbesondere von Forstwegen, mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten scheint. Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 5 sinngemäß.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die eine hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten