§ 111 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 111

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

(1) Den Dienstnehmern ist ein leicht erreichbarer Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, wenn dies Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, erfordern oder wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, es sei denn, die Dienstnehmer sind in Büroräumen oder ähnlichen Räumen beschäftigt, die gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Arbeitspausen bieten§ 111 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Den Dienstnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete, leicht erreichbare Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

a)

Pausenräume nicht vorhanden sind oder nicht zur Verfügung stehen und

b)

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 111

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

(1) Den Dienstnehmern ist ein leicht erreichbarer Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, wenn dies Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, erfordern oder wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, es sei denn, die Dienstnehmer sind in Büroräumen oder ähnlichen Räumen beschäftigt, die gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Arbeitspausen bieten§ 111 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Den Dienstnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete, leicht erreichbare Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

a)

Pausenräume nicht vorhanden sind oder nicht zur Verfügung stehen und

b)

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.

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