§ 114 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 114

Arbeitsmittel

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind§ 114 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Die Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

a)

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

b)

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel derart beschaffen sind sowie derart aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering wie möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse so weit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, bei denen dies aufgrund ihrer Bauweise oder der Einsatzbedingungen geboten ist, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder neuem Aufbau sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Funktion und ihre korrekte Montage überprüft worden sind (Abnahmeprüfungen).

(7) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen für die Dienstnehmer führen können, und Arbeitsmittel, die den Abnahmeprüfungen unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in regelmäßigen Abständen durch eine hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind auch durchzuführen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, oder wenn es längere Zeit nicht benutzt wurde.

(8) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfungen durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen und Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über wiederkehrende Prüfungen vorhanden sein.

(9) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen. Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(10) Die Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit bei gefährlichen Arbeitsmitteln

a)

die Benutzung nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und

b)

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(11) Die Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass

a)

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

b)

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

c)

Dienstnehmern ausreichender Platz für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zur Verfügung steht und

d)

Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten wird.

(12) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

a)

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind;

b)

bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten;

c)

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die vorgeschriebenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden;

d)

die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden;

e)

Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(13) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, haben Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 114

Arbeitsmittel

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind§ 114 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Die Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

a)

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

b)

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel derart beschaffen sind sowie derart aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering wie möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse so weit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, bei denen dies aufgrund ihrer Bauweise oder der Einsatzbedingungen geboten ist, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder neuem Aufbau sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Funktion und ihre korrekte Montage überprüft worden sind (Abnahmeprüfungen).

(7) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen für die Dienstnehmer führen können, und Arbeitsmittel, die den Abnahmeprüfungen unterliegen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in regelmäßigen Abständen durch eine hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind auch durchzuführen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, oder wenn es längere Zeit nicht benutzt wurde.

(8) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfungen durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen und Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über wiederkehrende Prüfungen vorhanden sein.

(9) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen. Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.

(10) Die Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit bei gefährlichen Arbeitsmitteln

a)

die Benutzung nur durch eigens hiezu beauftragte Dienstnehmer erfolgt und

b)

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(11) Die Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, dass

a)

ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,

b)

alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,

c)

Dienstnehmern ausreichender Platz für die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zur Verfügung steht und

d)

Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten wird.

(12) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

a)

Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind;

b)

bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten;

c)

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die vorgeschriebenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden;

d)

die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden;

e)

Arbeitsmittel dürfen nicht verwendet werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(13) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, haben Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.

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