§ 116 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt,

a)

die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt, gilt als maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert);

b)

die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist, gilt als technische Richtkonzentration (TRK-Wert).

TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine MAK-Werte aufgestellt werden können.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs§ 116 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets so weit wie möglich unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert nach Abs. 1 festgelegt, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach § 115 Abs. 16 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, so müssen Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(5) Die Messungen nach Abs. 4 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, wobei die Häufigkeit der Messungen mit der Nähe zum Grenzwert zuzunehmen hat. Messungen sind vorzunehmen, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.

(6) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(7) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(8) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.11.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt,

a)

die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt, gilt als maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert);

b)

die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist, gilt als technische Richtkonzentration (TRK-Wert).

TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem Stand der Wissenschaften keine MAK-Werte aufgestellt werden können.

(2) Stehen Arbeitsstoffe in Verwendung, für die ein Wert nach Abs§ 116 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert keinesfalls überschritten und stets so weit wie möglich unterschritten wird. Ist für einen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoff kein Wert nach Abs. 1 festgelegt, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft des Arbeitsplatzes möglichst gering ist.

(3) Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach § 115 Abs. 16 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, so müssen Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(5) Die Messungen nach Abs. 4 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, wobei die Häufigkeit der Messungen mit der Nähe zum Grenzwert zuzunehmen hat. Messungen sind vorzunehmen, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen eintritt, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.

(6) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, so sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Messverfahren muss dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(7) Ergibt eine Messung die Überschreitung eines Grenzwertes oder dass eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(8) Die Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

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