§ 127 LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 127

Bestellung von Arbeitsmedizinern

(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 127 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Verpflichtung ist

a)

durch die Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder,

b)

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme

1.

externer Arbeitsmediziner oder

2.

eines arbeitsmedizinischen Zentrums

zu erfüllen.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, so entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.2019
§ 127

Bestellung von Arbeitsmedizinern

(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 127 LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Verpflichtung ist

a)

durch die Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder,

b)

wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme

1.

externer Arbeitsmediziner oder

2.

eines arbeitsmedizinischen Zentrums

zu erfüllen.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, so entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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