§ 146a LAO 2000 (weggefallen)

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 146 Abs. 1 und 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H§ 146a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.2019
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 146 Abs. 1 und 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H§ 146a LAO 2000 seit 31.12.2019 weggefallen. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

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